Satzung
Satzung des Bridge-Clubs Ingolstadt e.V.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Bridge-Club Ingolstadt e.V.”.
Der Bridge-Club Ingolstadt hat seinen Sitz in Ingolstadt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck
Der Bridge-Club Ingolstadt e.V. ist eine Vereinigung von Personen, die den Bridge-Sport pflegen und fördern.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- das Angebot an Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten
- die Veranstaltung von Bridge-Turnieren
- die Teilnahme an Bridge-Wettbewerben
- Treffen der Vereinsmitglieder
Der Bridge-Club Ingolstadt e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Bridge-Club Ingolstadt e.V. ist Mitglied des Deutschen Bridgeverbandes und von dessen Regionalverband, des Landesverbandes Nordbayern.
Er erkennt die Satzungen beider Verbände als für ihn verbindlich an.
4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Bridge-Club Ingolstadt e.V. kann jede natürliche Person erwerben.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen
- eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Bridge-Club Ingolstadt e.V., des Deutschen Bridge-Verbandes oder dessen Regionalverbandes
- groben unsportlichen oder vereinsschädigenden Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet das Ehrengericht auf Antrag des Vorsitzenden.
6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.
7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Bridge-Club Ingolstadt e.V., des Deutschen Bridge-Verbandes und seines Regionalverbandes zu befolgen und sich der Gerichtsbarkeit dieser Vereine zu unterwerfen.
Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten, die Organe des Bridge-Club Ingolstadt e.V. bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen des Bridge-Club Ingolstadt e.V., des Bayer. Bridgeverbandes und des Deutschen Bridge-Verbandes schaden könnte.
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen. Die Zahlung erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren.
8 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitglieds Personen, die sich um den Bridge-Club Ingolstadt e.V. oder den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
9 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Ehrengericht.
10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Entscheidung über Ausgaben, die einen Betrag von € 1000,-- übersteigen,
- die Festsetzung der Höhe, Fälligkeit und Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Bridge-Club Ingolstadt e.V..
Die Mitglieder und der Vorstand können Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen.
Die Anträge sind dem Vorstand spätestens bis 30.11. des laufenden Geschäftsjahres zu übermitteln.
Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. Termin, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, soweit das Mitglied der Information auf diesem Weg zugestimmt hat, mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, oder, im Falle einer Verhinderung, von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies ein Mitglied fordert.
An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen, es sei denn, Dritten wird durch Mitgliederbeschluss die Anwesenheit gestattet.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Kopie des Protokolls zu übersenden.
11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/3 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen eines Monats einzuberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass Termin, Ort und Tagesordnung vier Wochen vor dem Termin bekanntzugeben sind.
12 Vorstand
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzendem, dem Kassier und dem Sportwart.
Der Vorstand ist zuständig für den Erlass von Ordnungen, Regeln und Richtlinien.
Der Vorsitzende führt den Verein, vertritt ihn nach außen und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht der Vorstand in seiner Gesamtheit zuständig ist.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt vereinsintern den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, und führt das Protokoll über die Vorstandssitzungen. Außerdem führt er die Ergebnislisten der einzelnen Turniere und ist für die damit zusammenhängenden Meldungen zuständig.
Der Kassier verwaltet die Finanzen der Bridge-Club Ingolstadt e.V..
Der Sportwart ist für die Organisation und Leitung der Übungsturniere, sowie für die Durchführung der Lern- und Spielveranstaltungen zuständig.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Kann sich der Vorstand nicht auf ein Ersatzmitglied einigen, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 11 einzuberufen.
Der Bridge-Club Ingolstadt e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, oder durch seinen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt, soweit nicht nach dieser Satzung Einstimmigkeit erforderlich ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
13 Ehrengericht
Das Ehrengericht ist die oberste Instanz des Bridge-Club Ingolstadt e.V. in allen Schieds- und Disziplinarsachen.
Es ist insbesondere zuständig für
- die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Mitgliedschaft im Bridge-Club Ingolstadt e.V. ergeben,
- die Ahndungen für Verfehlungen, für die in der Schieds- und Disziplinarordnung des Deutschen Bridge-Verbandes eine Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist.
Das Ehrengericht kann folgende Disziplinarstrafen verhängen:
- Verwarnung,
- Geldbuße bis zur Höhe von € 1.000,-,
- Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im Bridge-Club Ingolstadt e.V., im Deutschen Bridgeverband oder dessen Regionalverband auf Zeit oder auf Dauer,
- Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Bridge-Club Ingolstadt e.V., Deutschen Bridge-Verbandes oder seines Regionalverbandes auf Zeit oder auf Dauer.
Das Ehrengericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende des Ehrengerichts kann Disziplinarstrafen nach Maßgabe der Gnadenordnung des Deutschen Bridge-Verbandes ermäßigen, oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.
Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Mitglieder des Ehrengerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Ehrengerichts im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Ehrengerichts vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Tätigkeit des Ehrengerichts nach der Schieds- und Disziplinarordnung des Deutschen Bridge-Verbandes und der Kostenordnung des Deutschen Bridge-Verbandes.
14 Kassenprüfer
Der Bridge-Club Ingolstadt e.V. ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen, ob die Buchführung des Bridge-Club Ingolstadt e.V. ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist, die Einnahmen und Ausgaben den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen, und die Mittel gemäß dem in § 2 festgelegten Zweck verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben dem Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
Die Kassenprüfer werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von zwei Wochen für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer.
15 Änderung der Satzung; Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen eine zulässige Änderung der Satzung, oder die Auflösung des Bridge-Club Ingolstadt e.V. beschließen.
Bei Auflösung fällt das Vermögen des Bridge-Club Ingolstadt e.V. an den Bridgeverband Nordbayern, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Bridgesportes zu verwenden hat.
16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung vom 18.09.2018 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.